Satzung des Sportvereins Bernried e.V.
Satzung des Sportverein Bernried e.V.
Stand: Februar 2026
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
1. 2. 3. Der Verein führt den Namen „Sportverein Bernried e.V.“.
Er hat seinen Sitz in 82347 Bernried am Starnberger See.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Verbandszugehörigkeit
1. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes‑Sportverbandes e.V. (BLSV) und erkennt
dessen Satzung, Ordnungen und Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung an.
2. Die Mitglieder unterwerfen sich ebenfalls den Satzungen und Ordnungen derjenigen
Fachverbände, denen die jeweiligen Abteilungen angehören.
§ 3 Zweck, Gemeinnützigkeit, Werte
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, der
Jugendhilfe sowie der Gesundheitsprävention.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
o Durchführung eines regelmäßigen, geordneten Sport‑ und Übungsbetriebes,
o Förderung des Kinder‑, Jugend‑, Breiten‑, Gesundheits‑ und Seniorensports,
o Aus‑ und Fortbildung von Übungsleitern, Trainern und Vereinsfunktionären,
o Organisation von sportlichen, gesellschaftlichen und gesundheitsfördernden
Veranstaltungen,
o Pflege und Erhalt vereinseigener bzw. genutzter Sportanlagen und Einrichtungen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch
vereinsfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.6. 7. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral. Er tritt für Fairness,
Integration, Inklusion, Nachhaltigkeit sowie den Schutz vor Gewalt und Diskriminierung
ein.
Änderungen des Gemeinnützigkeitsstatus sind unverzüglich dem Finanzamt, dem BLSV
und den betroffenen Fachverbänden anzuzeigen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist online über die
Vereinseigene Website einzureichen.
2. 3. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist eine schriftliche
Begründung nicht erforderlich. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von vier Wochen
Berufung an den Vereinsausschuss eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig.
4. Die Mitgliedschaft endet durch:
o Austritt,
o Ausschluss,
o Tod.
5. Der Austritt ist in Textform (email) gegenüber dem Mitgliederservice zu erklären und
wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglieder sind berechtigt, an den Angeboten des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen im Rahmen der Ordnungen zu nutzen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane
zu beachten sowie die Vereinsinteressen zu fördern.
3. Mitglieder haben die festgesetzten Beiträge, Umlagen und sonstigen Leistungen
fristgerecht zu entrichten.
§ 6 Ordnungsmaßnahmen, Ausschluss
1. Bei Verstößen gegen Satzung, Ordnungen oder Vereinsinteressen können folgende
Maßnahmen verhängt werden:
o Verwarnung,
o Verweis,
o zeitlich befristete Sperre,2. 3. 4. 5. o Geldbuße bis zu 200,00 EUR,
o Ausschluss.
Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Vereinsausschuss. Dem betroffenen Mitglied
ist zuvor rechtliches Gehör zu gewähren.
Der Ausschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen im
Vereinsausschuss.
Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen die Mitgliederversammlung
angerufen werden. Diese entscheidet endgültig.
Beschlüsse können in Textform mitgeteilt werden.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand, 2. der Vereinsausschuss, 3. die
Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
o dem 1. Vorsitzenden,
o dem 2. Vorsitzenden,
o dem Kassier.
2. Der erweiterte Vorstand umfasst zusätzlich:
o den Schriftführer,
o den Jugendleiter,
o weitere von der Mitgliederversammlung bestimmte Funktionen (z. B. Technischer
Leiter, Veranstaltungsleiter).
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden
jeweils allein vertreten.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann sich eine
Geschäftsordnung geben.
6. Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten
eine angemessene Aufwandsentschädigung (z. B. Ehrenamtspauschale) erhalten.§ 9 Vereinsausschuss
1. Der Vereinsausschuss besteht aus:
o den Mitgliedern des Vorstands,
o den Abteilungsleitern,
o bis zu sechs Beisitzern.
2. Der Vereinsausschuss berät den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten,
soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
3. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher in Textform oder durch
elektronische Veröffentlichung.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
4. 5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle oder hybride Versammlung
durchgeführt werden, sofern der Vorstand dies beschließt.
§ 11 Abteilungen
1. Für einzelne Sportarten können Abteilungen gebildet werden.
2. Die Abteilungen handeln im Rahmen der Gesamtvereinssatzung und sind nicht
selbstständig.
3. Die Abteilungsversammlungen beschließen über abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen
und sonstige Leistungen ihrer Mitglieder. Die Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Genehmigung durch den Vereinsausschuss.
4. Abteilungsbeiträge und Umlagen dürfen nur zur Deckung der abteilungsspezifischen
Kosten verwendet werden.
§ 12 Beiträge und Finanzen
1. Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.3. Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte
Kassenprüfer.
§ 13 Datenschutz
1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden
Datenschutzgesetze (insb. DSGVO).
2. Einzelheiten regelt eine Datenschutzordnung.
§ 14 Haftung
1. 2. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Ehrenamtlich Tätige haften im Rahmen der gesetzlichen Regelungen.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens einberufene
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
die Gemeinde Bernried oder ersatzweise an den Bayerischen Landes‑Sportverband e.V.,
die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige
Satzung außer Kraft.
Bernried, Februar 2026
